JudikaturJustizRS0132342

RS0132342 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2018

Protokolle über frühere Aussagen des Angeklagten iSd § 245 Abs 1 StPO sind nur solche über dessen vor Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei abgelegte Aussagen, nicht aber Niederschriften über seine Angaben vor einer Verwaltungsbehörde (hier: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl).

Letztgenannte sind Schriftstücke anderer Art iSd § 252 Abs 2 StPO, die verlesen werden müssen, sofern sie für die Sache von Bedeutung sind, kein Verlesungsverbot entgegensteht und nicht Ankläger und Angeklagter auf die Verlesung verzichten.