JudikaturJustizRS0132320

RS0132320 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2017

Beschränkt das Oberlandesgericht die Vorlage (§ 215 Abs 4 zweiter Satz StPO) auf einen Teil des Verfahrens (hier: auf das Verfahren gegen einzelne von mehreren gemeinsam Angeklagten), hat der Oberste Gerichtshof die Frage der Zuständigkeit - ausschließlich - für diesen Verfahrensteil zu klären. Er hat dabei zu prüfen, ob (1.) die Vorgangsweise des Oberlandesgerichts § 37 Abs 1 StPO widersprach, und bei Verneinung dieser Frage, ob (2.) für den betreffenden Verfahrensteil ein nicht im Sprengel des vorlegenden Oberlandesgerichts gelegenes Gericht zuständig ist. Nicht zu prüfen ist hingegen, ob Letzteres auch auf die übrigen Verfahrensteile zutrifft.