JudikaturJustizRS0132319

RS0132319 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 2020

Vom Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO ist nur das Gutachten eines Sachverständigen erfasst. Gutachtenerstattung ist das Ziehen und die Begründung rechtsrelevanter Schlüsse aus den im Rahmen der Befundaufnahme festgestellten beweiserheblichen Tatsachen (§ 125 Z 1 StPO).

Entscheidungen
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