JudikaturJustizRS0132277

RS0132277 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juli 2018

Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann eine einstweilige Verfügung nach den §§ 382b und 382e EO sowie deren Vollzug als Vertreter des Minderjährigen beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn das Verhalten des mit der alleinigen Obsorge betrauten Antragsgegners den Grund für den Sicherungsantrag darstellt.