RS0132240 – OGH Rechtssatz
RS0132240 – OGH Rechtssatz
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Voraussetzung für die Berechtigung der Kriminalpolizei, eine Sicherstellung nach § 110 Abs 3 Z 1 lit d StPO von sich aus vorzunehmen, ist die (an § 141 StGB orientierte) Geringwertigkeit des sichergestellten Gegenstands. Bezugspunkt dieser Beurteilung ist bei Sicherstellung von Daten nicht das die Originaldaten enthaltende (ursprüngliche) Speichermedium, sondern ausschließlich der Wert der Daten und des Kopien derselben enthaltenden Speichermediums.