RS0132239 – OGH Rechtssatz
RS0132239 – OGH Rechtssatz
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Bestimmungen des 1. Abschnitts des 8. Hauptstücks der StPO sollen den Strafverfolgungsbehörden (auch) den Zugriff auf (immaterielle elektronische) Daten ermöglichen, wenn es auch für deren Existenz ihrer materiellen Verkörperung bedarf. Objekt der eigentlichen „Sicherstellung“ (als Gegenstand im Sinn des § 109 Z 1 lit a StPO) ist ein – auszufolgender oder herzustellender – „Datenträger“, der die verfahrensrelevanten Informationen enthält.