RS0132174 – OGH Rechtssatz
RS0132174 – OGH Rechtssatz
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§ 252 Abs 2 StPO meint mit „gegen den Angeklagten ergangenen Straferkenntnissen“ nur rechtskräftige (gerichtliche oder verwaltungsbehördliche) Entscheidungen. Ein den Angeklagten betreffendes, nicht rechtskräftiges Urteil ist demnach ein Schriftstück oder eine Urkunde anderer Art (§ 252 Abs 2 StPO).