RS0132162 – OGH Rechtssatz
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Überregionale Radverkehrswege sind selbständige Straßen, die dem überregionalen Radverkehr dienen und die im Interesse der Verkehrssicherheit und des Fremdenverkehrs durch Verordnung der Landesregierung zu überregionalen Radwegen erklärt werden. Sie sind, wenn sie nicht nach § 52 Z 16 oder Z 17a StVO als solche beschildert sind, keine Rad- oder Geh- und Radwege iS der StVO und auch kein Bestandteil, insbesondere kein Gehsteig einer allenfalls parallel dazu verlaufenden anderen Straße.