JudikaturJustizRS0132138

RS0132138 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2018

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 20.12.2017 zu C-492/16 wie folgt entschieden:

1. Art 18 ESZ‑VO ist unter Berücksichtigung von Art 17 Abs 2 PSM‑VO dahin auszulegen, dass der Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen, wie er in einer Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats, auf deren Grundlage die für die Erteilung dieses Zertifikats zuständige Behörde dessen Laufzeit berechnet hat, angegeben ist, dann unrichtig ist, wenn er, wie im Ausgangsverfahren, eine Berechnungsmodalität für die Laufzeit dieses Zertifikats zur Folge hat, die mit den Vorgaben von Art 13 Abs 1 ESZ‑VO, wie er in einem nachfolgenden Urteil des Gerichtshofs ausgelegt worden ist, nicht im Einklang steht.

2. Art 18 ESZ‑VO ist unter Berücksichtigung des 17. Erwägungsgrundes und von Art 17 Abs 2 PSM‑VO dahin auszulegen, dass der Inhaber eines ergänzenden Schutzzertifikats in einer Situation wie der in Nr. 1 des vorliegenden Tenors beschriebenen auf der Grundlage von Art 18 ESZ‑VO einen Rechtsbehelf einlegen kann, um die in dem Zertifikat angegebene Laufzeit berichtigen zu lassen, solange das Zertifikat nicht erloschen ist.