JudikaturJustizRS0132087

RS0132087 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2018

Aufstacheln ist mehr als Auffordern und entspricht dem Begriff des Hetzens (§ 283 Abs 2 StGB idF BGBl I 2011/103). Hetze ist eine in einem Appell an Gefühle und Leidenschaften bestehende tendenziöse Aufreizung zu Hass und Verachtung. Hass ist eine menschliche Emotion scharfer und anhaltender Antipathie. Bloß abfällige Herabsetzungen, aber auch beleidigende und verletzende Äußerungen, die nicht auf die Erweckung von Hassgefühlen gegen andere abzielen, genügen nicht.