JudikaturJustizRS0132050

RS0132050 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 2021

Für die justizinterne Weiterleitung eines Schriftstücks kommt es auf das tatsächliche Einlangen der Weiterleitung beim zuständigen Gericht an. Für ein solches Einlangen eines elektronischen Dokuments bei Gericht stellt das GOG in § 89d Abs 1 auf das Einlangen der Daten bei der Bundesrechenzentrum GmbH ab. Diese Regelung ist daher auch für eine justizinterne Weiterleitung von einem Gericht an ein anderes Gericht im ERV maßgebend.

Entscheidungen
2