JudikaturJustizRS0131991

RS0131991 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
08. Oktober 2019

Das Sammeln von Informationen ist ein essentieller Vorbereitungsschritt und muss als inhärenter und geschützter Teil der Pressefreiheit angesehen werden. Die Aufstellung von Hürden zwecks Verhinderung des Zugangs zu im öffentlichen Interesse stehenden Informationen kann Personen, welche für die Medien und verwandte Bereiche arbeiten, daran hindern, solchen Angelegenheiten nachzugehen. Dies hat zur Folge, dass sie ihrer zentralen Rolle als „öffentlicher Wachhund“ nicht mehr nachgehen können und nur mehr eingeschränkt in der Lage sein werden, akkurate und verlässliche Informationen zu liefern.

Entscheidungen
5