RS0131988 – OGH Rechtssatz
RS0131988 – OGH Rechtssatz
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Die hemmungsbeendende Wirkung einer vom Schädiger gegenüber der Schlichtungsstelle abgegebenen schriftlichen Erklärung iSd § 58a Abs 1 Satz 3 ÄrzteG 1998 idF BGBl 2001/110, in dem Vergleichsverhandlungen als gescheitert angesehen werden, erfordert den Zugang dieser Erklärung beim vermeintlich Geschädigten.