JudikaturJustizRS0131984

RS0131984 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 2017

Da die Verweigerung der Genehmigung, sich einer Geschlechtsumwandlung zu unterziehen, unzweifelhaft Auswirkungen auf das Recht der betroffenen Person auf sexuelle Identität und persönliche Entfaltung hat, begründet sie einen Eingriff in ihr von Art 8 MRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens.

Entscheidungen
2