JudikaturJustizRS0131979

RS0131979 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2018

In § 188 Abs 2 ABGB wurde nicht festgelegt, dass die Abstammungsklärung erst dann erfolgen dürfte, wenn sichergestellt ist, dass die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Es steht daher grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob es im Einzelfall zunächst die biologische Vaterschaft oder das Kindeswohl prüft. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind aber sowohl das Kindeswohl als auch der Schutz des Familienlebens der bestehenden (rechtlichen) Familie gemäß Art 8 Abs 1 EMRK zu berücksichtigen.