JudikaturJustizRS0131978

RS0131978 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2018

Die Frage, ob der Kontakt zum (angeblich) biologischen Vater dem Kindeswohl dient, ist aufgrund einer Beurteilung des konkreten Einzelfalls nur dann zu bejahen, wenn die vom Kontakt mit dem biologischen Vater zu erwartenden Vorteile für das Kind die zu erwartenden Nachteile eindeutig überwiegen. Soll das Kontaktrecht dem Art 8 EMRK mit dem ihm vom EGMR beigegebenen Gehalt gerecht werden, darf der leibliche Vater nicht generell als Störer der rechtlichen Familie angesehen und damit praktisch eine Vermutung gegen die „Kindeswohldienlichkeit“ etabliert werden.