RS0131968 – OGH Rechtssatz
RS0131968 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
In Tirol konnte bis zur Anlegung des Grundbuchs in der jeweiligen Katastralgemeinde wirksam Eigentum an Bäumen verbunden mit einer unentgeltlichen Servitut für die Benutzung des Bodens und den Zugang zum Baum begründet werden. Das Baumeigentum ist Eigentum an einer unbeweglichen Sache (real geteiltes Eigentum) und keine dingliche Belastung der Liegenschaft.