JudikaturJustizRS0131959

RS0131959 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2018

Nach § 150 Abs 1 UGB ist die gemeinschaftliche Vertretung der Gesellschaft durch alle Liquidatoren dispositiv. So ist etwa auch die gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis von je zwei Liquidatoren möglich. Die abweichende Bestimmung über die Art der Vertretungsbefugnis muss den Anforderungen genügen wie die Bestellung der Liquidatoren selbst. Grundlage ist daher je nach Art der Bestellung der Gesellschaftsvertrag, der Gesellschafterbeschluss oder eine Entscheidung des Gerichts.