JudikaturJustizRS0131807

RS0131807 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. November 2017

Der Ausschlussgrund nach § 3 Abs 1 Z 2 StEG 2005 betrifft Sachverhalte, bei denen die ursprünglich bestehende Strafbarkeit aus rechtlichen Gründen entfällt, die erst nach Festnahme oder Anhaltung eingetreten sind. Ergeben die Ermittlungen, dass der Beschuldigte die Tat gar nicht begangen hat oder der Tatverdacht jedenfalls in einem solchen Ausmaß entkräftet wird, dass die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung für so unwahrscheinlich hält, dass es nicht einmal mehr zu einer Anklage kommt und sie das Verfahren deswegen nach § 190 Z 2 StPO einstellt, entfällt aber nicht nachträglich die Strafbarkeit der Tat. Bei einer die Einstellung nach § 190 Z 2 StPO besteht kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten, womit die Frage der Begehung der Tat selbst und die ihrer Strafbarkeit angesprochen wird. Darin liegt kein Fall des § 3 Abs 1 Z 2 StEG 2005.