RS0131730 – OGH Rechtssatz
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Im Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer Sperrverfügung gegen einen Access‑Provider ist das nach Art 17 Abs 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) als geistiges Eigentum geschützte Urheberrecht der Rechteinhaber sowie deren Recht auf wirksame Rechtsdurchsetzung (Art 47 GRC) dem Grundrecht der Internetnutzer und Webseitenbetreiber sowie der Access-Provider auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit gemäß Art 11 GRC und auf unternehmerische Freiheit gemäß Art 16 GRC gegeneinander abzuwägen.