JudikaturJustizRS0131729

RS0131729 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2017

Sperranordnungen gemäß Art 8 Abs 3 InfoRL müssen im Einklang mit den Grundrechten stehen und insbesondere die unternehmerische Freiheit von Anbietern von Internetzugangsdiensten wahren. Im Fall der Kollision mehrerer Grundrechte ist auf ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen untereinander sowie gegenüber allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu achten.