RS0131728 – OGH Rechtssatz
RS0131728 – OGH Rechtssatz
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Ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht auch gegen Vermittler, die einen Beitrag zu einer Rechtsverletzung im Internet leisten. Dazu zählen insbesondere auch Access‑Provider. Das Haftungsprivileg nach ECG steht einer Sperranordnung nicht entgegen, wenn der in Anspruch genommene Vermittler in einem vorprozessualen Aufforderungsschreiben über die Sachlage und deren Rechtswidrigkeit informiert worden ist.