JudikaturJustizRS0131632

RS0131632 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. September 2017

Die nach § 193 Abs 2 Z 2 StPO durchzuführende Relevanzprüfung stellt bloß darauf ab, ob das neue Beweismittel geeignet erscheint,  eine veränderte Beurteilung der Verdachtslage herbeizuführen. Eine bestimmte (Mindest-)Wahrscheinlichkeit zur Überführung des Täters wird damit nicht angesprochen. Vielmehr ist die Fortführung bereits dann zulässig, wenn eine maßgebliche Änderung der Beweislage nicht ausgeschlossen werden kann; die definitive Beurteilung des Beweiswerts der Neuerung bleibt jedenfalls dem fortgeführten Verfahren vorbehalten.