RS0131632 – OGH Rechtssatz
RS0131632 – OGH Rechtssatz
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Die nach § 193 Abs 2 Z 2 StPO durchzuführende Relevanzprüfung stellt bloß darauf ab, ob das neue Beweismittel geeignet erscheint, eine veränderte Beurteilung der Verdachtslage herbeizuführen. Eine bestimmte (Mindest-)Wahrscheinlichkeit zur Überführung des Täters wird damit nicht angesprochen. Vielmehr ist die Fortführung bereits dann zulässig, wenn eine maßgebliche Änderung der Beweislage nicht ausgeschlossen werden kann; die definitive Beurteilung des Beweiswerts der Neuerung bleibt jedenfalls dem fortgeführten Verfahren vorbehalten.