JudikaturJustizRS0131620

RS0131620 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2017

Nach § 31 Abs 1 UGB bestimmen die Insolvenzgesetze, inwieweit im Insolvenzverfahren ergangene Entscheidungen einzutragen sind. Einschlägige Norm für das Insolvenzverfahren ist § 77a IO mit den dort taxativ aufgezählten Eintragungen. Diese Bestimmung erfasst aber nur Fälle, in denen die Firma des Schuldners im Firmenbuch eingetragen ist, nicht jedoch den Fall, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters eröffnet wird. Eine Verpflichtung des Masseverwalter(stellvertreters) zur Zeichnung seiner Namensunterschrift besteht daher in einem solchen Fall nicht.