JudikaturJustizRS0131592

RS0131592 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2022

Ein Scheingeschäft liegt dann vor,  wenn sich die Parteien (schon) beim Abschluss eines Vertrags dahingehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten.

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