JudikaturJustizRS0131542

RS0131542 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2017

Die die Antragslegitimation verschiedener außerbücherlicher Eigentümer rechtfertigende Erwägung, dass deren Rechtsposition mit jener des verbücherten Eigentümers vergleichbar ist, gilt auch für die Gesamtrechtsnachfolge infolge Vereinigung von Gemeinden nach § 6 Abs 2, § 8 Abs 1 stmk GemO. Auch die durch eine Gemeindevereinigung nach § 8 Abs 1 stmk GemO entstandene neue Gemeinde ist daher als außerbücherliche Gesamtrechtsnachfolgerin der beteiligten Gemeinden zur Antragstellung nach § 53 Abs 1 GBG legitimiert.