RS0131540 – OGH Rechtssatz
RS0131540 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit kann auch durch die Einnahme von Medikamenten hervorgerufen werden. Den (potenziellen) Fahrzeuglenker, der Medikamente einnimmt, trifft zunächst nur die Pflicht, die für ihn bestimmten Gebrauchsinformationen in den Beipackzetteln zu lesen. Ergeben sich aus den Gebrauchsinformationen Hinweise auf eine mögliche Einschränkung seiner Fahrtüchtigkeit, obliegt es ihm, Erkundigungen beim Arzt oder beim Apotheker einzuholen, sofern nicht ohnedies bereits eine ärztliche Aufklärung erfolgte. Im Zweifel hat er das Lenken eines Fahrzeugs zu unterlassen.