Spruch Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben . Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert , dass das Zwangsstrafverfahren eingestellt wird.…
Text Begründung: Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. 12. 2015 wurde (erst) am 11. 11. 2016 beim Erstgericht elektronisch eingebracht. Bereits zuvor hatte das Erstgericht mit Zwangsstrafverfügungen vom 31. 10. 2016 gemäß § 283 UGB jeweils 700 EUR Strafe über die Gesellschaft und deren vier Geschä…
Rechtliche Beurteilung Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig; er ist auch berechtigt. 1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 283 UGB, dass die Organe offenlegungspflichtiger Gesellschaften ihrer Offenlegungsverpflichtung nicht persönlich nachkommen müssen; vielmehr dürfen sie die…