RS0131515 – OGH Rechtssatz
RS0131515 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine laufende (hier ausländische) Halbwaisenrente ist an die Stelle der Verpflichtung des verstorbenen Elternteiles zur Erbringung von Unterhalts‑, Versorgungs‑ und Pflegeleistungen getreten; diese Jahreseinkünfte sind als Äquivalent des elterlichen Unterhalts der gerichtlichen Kontrolle nach § 133 AußStrG grundsätzliche entzogen, wenn keine konkreten Gefährdungsmomente erkennbar sind, die eine Überwachungspflicht des Gerichtes auslösen würden.