JudikaturJustizRS0131423

RS0131423 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 2017

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 24 Abs 2 Z 2 ÜbG ist der Zeitpunkt der Absprache. Die Beurteilung hat daher ex ante im Wege einer Prognose auf Grundlage historischer Gegebenheiten zu erfolgen. Es ist kein starrer Durchrechnungszeitraum zu verwenden, sondern eine wertende Betrachtung vorzunehmen. Entscheidend ist, ob bei der Berücksichtigung der historischen Präsenzquoren typischerweise davon auszugehen ist, dass die kontrollierende Beteiligung auch die Mehrheit der Stimmrechte vermittelt.