JudikaturJustizRS0131422

RS0131422 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 2017

Aus dem Umstand, dass § 25 Abs 6a VwGVG über die Möglichkeit einer Videokonferenz erst am 1.1.2017 in Kraft trat, kann nicht der (Umkehr-)Schluss gezogen werden, dass die Durchführung einer Videokonferenz vor diesem Zeitpunkt einen Verfahrensmangel darstellte.  Beisatz: Hier: Videokonferenz durch die Übernahmekommission, auf deren mündliche Verhandlungen gemäß § 30 Abs 2 ÜbG die §§ 24 und 25 VwGVG sinngemäß anzuwenden sind. Ob ein Verfahrensmangel vorliegt, richtet sich zufolge § 30a Abs 2 ÜbG ausschließlich nach § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG.