JudikaturJustizRS0131415

RS0131415 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Mai 2017

Im Fall der Amtshilfe nach Art 22 VO (EG) 1/2003 wird die ersuchte Behörde gleichsam als verlängerter Arm der ersuchenden Behörde tätig und darf die übermittelten Informationen ‑ auch ohne Zustimmung eines Unternehmens, das einen Antrag nach einer Bonusregelung/Kronzeugenregelung (Leniency‑Antrag) gestellt hat ‑ nur zum Zweck der Amtshilfe benutzen.