RS0131414 – OGH Rechtssatz
RS0131414 – OGH Rechtssatz
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Im Fall eines Amtshilfeersuchens des deutschen Bundeskartellamts nach Art 22 Abs 1 VO (EG) 1/2003 bedarf es weder einer Vorab‑Prüfung durch einen deutschen Richter, insbesondere in Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, noch einer Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach dem Recht der ersuchenden Behörde durch das Kartellgericht oder nach österreichischem Recht.