RS0131411 – OGH Rechtssatz
RS0131411 – OGH Rechtssatz
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Nach Maßgabe des anzuwendenden österreichischen Rechts kann allein die Bundeswettbewerbsbehörde die Anordnung einer Hausdurchsuchung durch das Kartellgericht erwirken, sodass neben der Bundeswettbewerbsbehörde nicht auch noch die nach Art 22 Abs 1 VO (EG) 1/2003 ersuchende Wettbewerbsbehörde Parteistellung im Rechtsmittelverfahren hat.