JudikaturJustizRS0131411

RS0131411 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Mai 2017

Nach Maßgabe des anzuwendenden österreichischen Rechts kann allein die Bundeswettbewerbsbehörde die Anordnung einer Hausdurchsuchung durch das Kartellgericht erwirken, sodass neben der Bundeswettbewerbsbehörde nicht auch noch die nach Art 22 Abs 1 VO (EG) 1/2003 ersuchende Wettbewerbsbehörde Parteistellung im Rechtsmittelverfahren hat.