RS0131410 – OGH Rechtssatz
RS0131410 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Amtshilfehandlungen nach Art 22 Abs 1 VO (EG) 1/2003 können mangels Kompetenz und Weisungsbefugnis im fremden Hoheitsgebiet nicht als Handlungen der unterstützten Behörde gelten; sie werden vielmehr von der ersuchten Behörde zwar im Interesse der ersuchenden Behörde, aber im eigenen Namen durchgeführt.