JudikaturJustizRS0131409

RS0131409 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Mai 2017

Art 22 Abs 1 VO (EG) 1/2003 ermächtigt die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, die in ihren nationalen Rechten vorgesehenen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung auch für eine andere Wettbewerbsbehörde durchzuführen und die auf diese Weise erhaltenen Informationen an diese Behörde weiterzuleiten. Die Ermittlungshilfe ist auf Verfahren begrenzt, in denen es um eine mögliche Verletzung von Art 101 und/oder Art 102 AEUV geht. Wettbewerbsverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung sind damit nicht umfasst, insbesondere nicht Verfahren zur Untersuchung möglicher Verletzungen nationaler Vorschriften.