Spruch Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 418,78 EUR (darin 69,80 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben, die …
Text Entscheidungsgründe: [1] Die Klägerin ist eine gemäß § 29 Abs 1 KSchG zur Unterlassungsklage berechtigte Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Beklagte ist eine Bausparkasse iSd BSpG und bietet ihre Leistungen im gesamten österreichischen Bundesgebiet an. Sie tritt laufend mit Verbrauchern in rech…
Rechtliche Beurteilung [10] Beide Revisionen sind zur Klärung der Rechtslage zulässig , jene der Klägerin jedoch nicht berechtigt , jene der Beklagten dagegen teilweise berechtigt . I. Zum Kündigungsschreiben als unzulässige Geschäftspraktik 1. Bisheriges Verfahren [11] 1.1. Die Klägerin will der Beklagten verbieten …