RS0131377 – OGH Rechtssatz
RS0131377 – OGH Rechtssatz
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Weil das Moniturverfahren nicht zur Hauptverhandlung zählt, ist der Verlauf desselben nicht Gegenstand des nach § 271 Abs 1 StPO über die Hauptverhandlung aufzunehmenden Protokolls, für das (allein) gemäß § 271 Abs 7 StPO eine beschlussförmige und mit Beschwerde bekämpfbare Berichtigung vorgesehen ist, sondern des über das Moniturverfahren gesondert aufzunehmenden Protokolls nach § 332 Abs 6 StPO.