RS0131339 – OGH Rechtssatz
RS0131339 – OGH Rechtssatz
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Im Unterschied zur gerichtlichen Aufkündigung, die zurückgenommen werden kann, sofern Einwendungen erhoben wurden, ist die rein privatrechtlich zu beurteilende außergerichtliche Aufkündigung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die keiner Annahme durch den Gegner bedarf und ihre Wirkung mit Zugang entfaltet.