RS0131262 – OGH Rechtssatz
RS0131262 – OGH Rechtssatz
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Der nach § 25 GmbHG haftende Geschäftsführer kann sich nicht auf ein Mitverschulden nachgeordneter Mitarbeiter der Gesellschaft als anspruchsminderndes Mitverschulden berufen. Der Geschäftsführer haftet nicht, weil er sich das Verhalten des Mitarbeiters zurechnen lassen müsste, sondern weil ihn eine Eigenhaftung, insbesondere wenn er Überwachungspflichten verletzt, trifft. Er haftet als Nebentäter mit dem fahrlässig schädigenden Mitarbeiter der Gesellschaft gegenüber solidarisch, wenn sich die Anteile nicht bestimmen lassen (§ 1302 ABGB).