RS0131219 – OGH Rechtssatz
RS0131219 – OGH Rechtssatz
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Bei der Beurteilung von § 16 Abs 2 WEG zu unterstellenden Änderungen sind die Interessen der übrigen Mit‑ und Wohnungseigentümer nur insoweit relevant, als sie aus deren Eigenschaft als Mit‑ und Wohnungseigentümer abgeleitet werden; allfällige Beeinträchtigungen der Interessen von Liegenschaftsnachbarn haben daher im Rahmen dieser Beurteilung auch dann außer Betracht zu bleiben, wenn der Nachbar überdies selbst Mit‑ und Wohnungseigentümer ist.