RS0131193 – OGH Rechtssatz
RS0131193 – OGH Rechtssatz
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Die wegen der Weigerung, sich an die Weisung des Notars als Arbeitgeber halten zu wollen, ausgesprochene Kündigung einer Notariatsangestellten stellt keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion dar, weil die von der Kündigung wegen Beharrens auf dem angekündigten Tragen eines islamischen Gesichtsschleiers grundsätzlich ausgehende unmittelbare Benachteiligung wegen der Religion unter die Ausnahmebestimmung des § 20 Abs 1 GlBG fällt.