RS0131180 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die Unterschriften der vertretungsbefugten Organe und des Magistratsdirektors einer Statutarstadt auf einer Privaturkunde sind nicht als Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes zu werten, sodass es der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung der Unterschriften bedarf.