RS0131167 – OGH Rechtssatz
RS0131167 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Lag zum Zeitpunkt der Einleitung des Obsorgeverfahrens ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vor, dann bleibt das angerufene Gericht auch dann zuständig, wenn das Kind während des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.