RS0131163 – OGH Rechtssatz
RS0131163 – OGH Rechtssatz
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Zwangsstrafverfügungen nach § 283 UGB zu erlassen. Wird das Unternehmen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortgeführt, lebt jedoch die Offenlegungspflicht wieder auf, und zwar auch hinsichtlich Zeiträumen während des Insolvenzverfahrens. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Insolvenzverfahren zur Abwicklung und letztendlich zur Löschung des Unternehmens führt.