JudikaturJustizRS0131162

RS0131162 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2016

Ein in der Hauptsache eingebrachter Antrag nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B‑VG führt nicht dazu, dass die Gerichte im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 62a Abs 6 VerfGG innezuhalten hätten, weil die Dringlichkeit einstweiliger Verfügungen keinen Aufschub gestattet und die Entscheidungen ohnehin keine abschließenden Regelungen darstellen.