JudikaturJustizRS0131148

RS0131148 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2017

Jede Unzulässigkeitseinrede muss, sofern es die Umstände und ihre Natur zulassen, von der belangten Partei in ihrer Stellungnahme zur Zulässigkeit der Beschwerde erhoben werden.

Entscheidungen
3