RS0131138 – OGH Rechtssatz
RS0131138 – OGH Rechtssatz
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Die Regelung der Verjährung in Art 32 CMR ist nicht vollständig. Es muss daher allenfalls eine Berichtigung der Auslegung des Art 32 Abs 1 lit c CMR vorgenommen werden, wobei nationales Recht anzuwenden ist. Die Verjährung kann erst zu jenem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in dem das Recht an sich ausgeübt werden kann, also seiner Geltendmachung kein objektives rechtliches Hindernis mehr entgegensteht.