JudikaturJustizRS0131136

RS0131136 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 2016

Im Fall eines Distanzschadens ist zur Beurteilung der schadenstiftenden Handlung nach den am betreffenden Ort geltenden Verhaltenspflichten auf den Handlungsort als unmittelbaren Ausgangspunkt und erstes Element des Schadens abzustellen. Ist das direkt den späteren Schaden auslösende Verhalten (die „Grundursache“)  eines Distanzschadens im Rahmen eines multimodalen Transports einer ganz bestimmten Teilstrecke zuzuordnen, dann gilt für die Beurteilung der schadenauslösenden Handlung das für diese Teilstrecke maßgebliche Haftungsregime.