JudikaturJustizRS0131087

RS0131087 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2022

§ 283 StGB idF BGBl I 2015/112 enthält in Abs 1 Z 1 und 2 nunmehr drei Tatbestandsvarianten, nämlich Auffordern zu Gewalt sowie (dem „Hetzen“ nach § 283 Abs 2 StGB aF entsprechendes) Aufstacheln zu Hass (Z 1) und das Beschimpfen einer der in Z 1 bezeichneten Gruppen in einer Weise, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen (Z 2). Das Öffentlichkeitserfordernis wurde insoweit signifikant herabgesetzt, als es nunmehr generell genügt, wenn die Tat öffentlich [Richtwert von etwa zehn Personen] auf eine Weise begangen wird, dass sie vielen Menschen [Richtwert von 30 Personen] zugänglich wird.

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